Vorbemerkung zum Beschluss des ASJ-Landesvorstandes vom 10.9.2020:
Es reicht nicht aus, wenn durch das Covid-19G Verbrauchern und Kleinstunternehmern für Dauerschuldverhältnisse ein bisher bis 30.9.2020 begrenztes Leistungsverweigerungsrecht bzw. eine Stundung von oder ein Kündigungsschutz wegen bis 30.9.2020 aufgelaufener Verpflichtungen eingeräumt wird. Dadurch drohen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu wider vielmehr ab Auslauf der befristeten Sonderrechte den Schuldnern hohe Doppelbelastungen, nämlich Verpflichtungen aus der Zeit vom 1.4. bis 30.9.2020 neben den laufenden. Soweit nur ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt wurde, fallen ferner für die nicht pünktlich erbrachten Leistungen Verzugsfolgen, etwa hohe Verzugszinsen, an. Diese zwangsläufig in die Insolvenz führenden Folgen müssen dringend verhindert oder zumindest abgemildert werden. Sonst ist wegen Zahlungsunfähigkeit bei Wiedereintritt der Insolvenzantragspflicht mit einer Insolvenzwelle auch bei Verbrauchern und Kleinstunternehmern zu rechnen, deren Sanierung zu erwarten ist und die durchaus wieder in der Lage sind, ihre laufenden Verpflichtungen zu erfüllen.