Speicherung der Restschuld­befreiung bei Wirtschafts­auskunfteien: ASJ begrüßt Entwicklung und fordert sofortiges Ende der Speicherung durch alle Auskunfteien

Nach bisheriger Übung speichern Wirtschaftsauskunfteien Restschuldbefreiungen nach erfolgreich durchlaufenen Insolvenzen von natürlichen Personen weiterhin drei Jahre, obwohl die Bekanntmachung einer erteilten Restschuldbefreiung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses zu löschen ist. Die ASJ Berlin hat dagegen erhebliche juristische Bedenken geäußert.

Die damit zusammenhängenden Fragen sind auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22). In diesem Verfahren hat Generalanwalt Pikamäe einen Schlussantrag verfasst. Darin kommt er – ebenso wie die ASJ Berlin – zu der Auffassung, dass diese Praxis unzulässig ist. Denn sie widerspricht dem gesetzlichen Ziel, Restschuldbefreite wieder in das Wirtschaftsleben zu integrieren (Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 49/23). Im Hinblick auf das Verfahren in Luxemburg hat der Bundesgerichtshof bei ihm anhängige Verfahren zur selben Rechtsfrage ausgesetzt, bis der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache entscheidet (Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 059/2023).

Danach hat die Schufa bekannt gegeben, die sechs Monate überschreitenden Speicherungen einzustellen

Der Vorsitzende der Berliner ASJ, Christian Oestmann, erklärt dazu: „Die Ausführungen des Generalanwalts Pikamäe in seinem Schlussantrag sind überzeugend und entsprechen dem, was wir in der ASJ auch als Rechtsmeinung entwickelt haben. Wir sind zuversichtlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dem folgt. Die ASJ Berlin begrüßt, dass die Schufa die rechtlich hoch problematische Speicherung der Restschuldbefreiung einstellt und damit den Restschuldbefreiten entsprechend dem Gesetz die vollwertige Teilnahme am Wirtschaftsleben ermöglicht. Wir fordern alle anderen Wirtschaftsauskunfteien auf, dem zu folgen. Das hat nicht nur Vorteile für die Restschuldbefreiten, sondern auch für die Auskunfteien. Denn damit sinkt die Gefahr, nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.“