Europäischer Gerichtshof bestätigt: Speicherung nach Restschuldbefreiung ist unzulässig 

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) Berlin begrüßt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 – (Pressemitteilung Nr. 186/23) den Wirtschaftsauskunfteien, wie der Schufa oder der Creditreform, die Speicherung und Weiterleitung einer Information über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nach der Löschung in öffentlichen Registern untersagt. Damit hat das Gericht die Position der ASJ Berlin bestätigt, die sich schon 2021 öffentlich gegen die Speicherung und Weitergabe dieser Daten wendete. Schon mit Pressemitteilung vom 27. April 2021 hatte sich die ASJ Berlin dagegen gewehrt und unionsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes erhoben: 

Das deutsche Insolvenzrecht sieht in §§ 286 ff. Insolvenzordnung (InsO) vor, dass natürlichen Personen nach einer Insolvenz und einem Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird. Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert seit dem 1.10.2020 grundsätzlich drei Jahre und gibt redlichen Schuldnern die Chance, sich aus der Schuldenfalle zu befreien und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wieder gleichberechtigt am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Die erteilte Restschuldbefreiung wird öffentlich bekannt gemacht (§ 300 Abs. 4 Satz 1 InsO) und ist nach der Insolvenzbekanntmachungsverordnung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Befreiung zu löschen (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 InsoBekVO). Trotzdem haben Wirtschaftsauskunfteien diese Daten drei Jahre weiter gespeichert und bei Anfragen ihrer Kunden weitergeleitet. Dies führt in der Praxis zu einer Diskriminierung von Menschen, die aus eigener Kraft den Weg aus der Schuldenfalle gefunden haben. Eine Speicherung entgegen dem Urteil setzt die Wirtschaftsauskunfteien möglichen Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung aus. 

Dazu erklärt Christian Oestmann, Landesvorsitzender Berlin der ASJ: „Das Urteil bestätigt die Position der ASJ und stärkt die Rechte redlicher Schuldner. Nach erfolgreicher Durchführung des belastenden Restschuldbefreiungsverfahrens müssen die Menschen ohne Ausgrenzung am Wirtschaftsleben teilnehmen können. Die mit der Speicherung und Weitergabe der Daten verbundene Diskriminierung entwertet das Restschuldbefreiungsverfahren und ist unzulässig.“ 

PM der ASJ Berlin vom 21. Januar 2024 – V.i.S.d.P.: SPD Berlin, Müllerstr. 163, 13353 Berlin